top of page

AGB

MRG - LOOP CARD - STEPPENSOHN


1. Allgemeines
Loop Card GmbH bietet ihren Partnern mit good4you eine kostenlose
Geschenkkarte an, mit der die Karteninhaber bei den Partnern Waren
und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen können.
Bei der Geschenkkarte handelt es sich um eine physische Karte. Eine
digitale Verwendung ist nicht möglich.
Die Gültigkeit entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.


2. Leistungsbeschreibung
Die Leistung der Loop Card GmbH besteht ausschließlich darin, den
Partnern die Geschenkkarte good4you zur Verfügung zu stellen. Loop
Card GmbH ist Ausgeberin der Karte. Loop Card GmbH wird nicht
Vertragspartnerin bezüglich der mit der Bezahlkarte getätigten Einkäufe.
Die Einlösung der Geschenkkarte good4you obliegt allein dem Partner.
Der Vertrag über die Inanspruchnahme der jeweiligen Waren und
Dienstleistungen kommt unmittelbar zwischen dem Karteninhaber und
dem Partner zustande. Die Erfüllung der vermittelten Geschenkkarte als
solche stellt keine Leistungspflicht von Loop Card GmbH dar. Für den
Leistungsvertrag mit dem Karteninhaber gelten die jeweiligen AGB der
Partner.
Der Partner weiß, dass die Geschenkkarte good4you bei mehreren
Partnern eingesetzt werden kann und erklärt sich hiermit einverstanden.
Die Geschenkkarte good4you kann anteilig bei verschiedenen Partnern
eingelöst werden. Good4you ist nicht kombinierbar mit anderen
Gutscheinen oder Rabatten.


3. Beauftragung Dritter
Loop Card GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen
Aufgaben Dritter zu bedienen. Hierbei handelt es sich um Dienstleister,
die die technische Abwicklung der von Loop Card GmbH ausgegebenen
Geschenkkarte good4you übernehmen und insbesondere mit Zahlungsverkehrsterminals
kooperieren. Loop Card wird diese Dienstleister mit
der gebotenen Sorgfalt auswählen und nur solche Firmen beauftragen,
die die jeweils notwendigen Zulassungen besitzen und sich schriftlich
gegenüber Loop Card GmbH auf die strikte Einhaltung der vertraglichen
und gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtet haben.

4. Haftung
Die Partner garantieren, dass die Karteninhaber die Geschenkkarte
good4you bei ihnen für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen
jederzeit einsetzen können. Loop Card GmbH haftet nicht für
Aufwendungen oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Absage
der Leistungen durch den Partner stehen.
Bei verschuldensunabhängigen Schadensersatzansprüchen wegen
verursachter Schäden haftet Loop Card GmbH bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für
die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen. Loop Card GmbH haftet für
fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Loop
Card GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Die Haftung ist beschränkt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, die für die Vertragserfüllung bestimmend sind und
auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Eine darüber hinaus gehende
Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Loop Card GmbH ist bei Unterbrechung der Verfügbarkeit der Dienste,
soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebes
einschließlich der Nichterreichbarkeit der Autorisierungszentralen handelt,
von ihrer Leistungspflicht befreit.
Das gilt nicht, wenn Loop Card GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen selbst
schuldhaft die Unterbrechung der Verfügbarkeit herbeigeführt hat.


5. Einlösbarkeit
Die Geschenkkarte good4you erhält erst mit Aktivierung durch die
Verkaufsstelle ihre Wirksamkeit.


6. Verlust/Missbrauchsgefahr
Für den sorgfältigen Umgang mit der Geschenkkarte good4you ist allein
der Karteninhaber verantwortlich. Bei Verlust, Diebstahl, vermutetem
Verlust oder Missbrauchsgefahr der Geschenkkarte good4you
verpflichtet sich der Partner, soweit er davon Kenntnis hat, dies
unverzüglich Loop Card mitzuteilen, damit die Sperrung der
Geschenkkarte good4you unverzüglich erfolgen kann.
Wer Inhaber der Geschenkkarte good4you ist, kann diese für die
Bezahlung von Waren und Dienstleistungen nutzen. Die Geschenkkarte
good4you ist nicht personengebunden.
Für die unrechtmäßige Bezahlung mit der Geschenkkarte good4you
übernimmt Loop Card keine Haftung.

7. Stornierung der Karte
Eine teilweise oder vollständige Auszahlung des Wertguthabens der
Geschenkkarte good4you bzw. eine Rückzahlung des Wertbetrags
durch Loop Card ist ausgeschlossen.


8. Ausschlussfrist, Verfall, Verjährung und Zurückbehaltungsrecht
Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis müssen innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach Fälligkeit textlich geltend gemacht werden.
Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der
Leistungspflichtige den Anspruch textlich ab oder erklärt er sich hierzu
innerhalb eines Monats nach Geltendmachung diesen Anspruchs nicht
bereit, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach
der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht
wird. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt von dieser
Ausschluss- und Verfallsklausel unberührt.
Im Übrigen verjähren alle Ansprüche aus diesem Vertrag in 24 Monaten.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Partner von dem den Anspruch begründenden
Umstand Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 354a HGB ist der
Vertragspartner nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von Loop
Card GmbH seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Das gilt auch
für etwaige gegen Loop Card bestehende Mängelansprüche.


9. Vertragsdauer
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung der Parteien in Kraft und gilt
zunächst für ein (1) Jahr. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um
ein (1) Jahr, sofern er nicht durch eine der Parteien unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit
schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform i.S. v.
§ 126 BGB. Darüber hinaus ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden.
Der Partner ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertrags alle Unterlagen
und sonstige Materialien, die er während des Vertragsverhältnisses
erhalten und nicht verbraucht hat, unverzüglich nach Beendigung des
Vertrags zurückzugeben.

10. Nutzung gewerblicher Schutzrechte
Alle geistigen Eigentumsrechte bleiben ausschließliches Eigentum der
Loop Card GmbH. Beide Parteien räumen der jeweils anderen Partei
während der Vertragslaufzeit grundsätzlich das Recht zur Nutzung von
gewerblichen Schutzrechten der jeweils anderen Partei ein. Jede Nutzung
von Marken, Logos und Firmennamen der jeweils anderen Partei,
in Marketing, Werbe- und Prospektmaterial oder im Internet bedarf der
vorherigen textlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Die
Zustimmung darf nur in begründeten Fällen verweigert werden.
11. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Unter Kaufleuten wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Nebenabreden
zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen
bedürfen ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung
durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur
durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages und/oder seine Änderungen
bzw. Ergänzungen unwirksam sein oder werden, so wird er durch die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung wird durch eine Wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke dieser
Vereinbarung.
12. Anlagen
Die folgenden Anlagen sind Vertragsbestandteil:
- Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung

SCHOOS EXPORT GMBH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schoos Export GmbH 1. Geltungsbereich Alle mit uns geschlossenen Verträge kommen ausschließlich gemäß den in unseren Verkaufsbestätigungen genannten Bedingungen sowie den folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zustande. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, widersprechen wir hiermit ausdrücklich abweichenden oder entgegenstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers. 2. Angebot und Annahme Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für uns erst ab Übermittlung einer Verkaufsbestätigung oder der Lieferung bindend. 3. Preis- und Zahlungsbedingungen 3.1 Der Kaufpreis ist ohne Abzug bei Fälligkeit zahlbar. 3.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde. 3.3 Im Falle berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere im Falle eines bereits bestehenden Zahlungsverzugs, sind wir – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, Zahlungsziele zu widerrufen und Vorkasse oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen. 3.4 Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. 3.5 Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlung unser Geschäftssitz. 4. Lieferung 4.1 Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Für Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 5. Produktbeschaffenheit 5.1 Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen. 5.2 Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar. 5.3 Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheit der Ware vereinbart und bezeichnet worden sind. 5.4 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden. 6. Beratung 6.1 Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. 6.2 Technische und chemische Spezifikationen sind keine Gewährleistung oder Garantie für die Eignung oder Verwendbarkeit der Produkte. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum and den gelieferten Waren geht nicht vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über. 7.2 Auskunftsrecht und Offenlegung: Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Informationen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren zu geben und/oder auf der Verpackung unser Eigentum an den Waren kenntlich zu machen. 7.3 Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. 7.4 Teilverzichtsklausel: Sollte der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15%übersteigen, verzichten wir insoweit auf Sicherheiten nach unserer Wahl. 7.5 Über die Ziffern 7.1 bis 7.4 hinaus gelten ergänzend für die Lieferung der Waren mit Bestimmungsort in Deutschland, Österreich und der Schweiz die folgenden Regelungen: 7.5.1 Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. 7.5.2 Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Bei der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen Materialien. 7.5.3 Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit Verbindungs- und Vermischungsklausel: Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Ware mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns Miteigentum an der Hauptsache überträgt und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt, das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. 7.5.4 Erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Globalzession: Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab. Sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der vom Käufer veräußerten Ware. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns in Höhe unserer dann noch offenen Forderungen an uns ab. 7.5.5 Auskunftsrecht und Offenlegung: Darüber hinaus hat der Käufer auf unser Verlangen alle erforderlichen Informationen über an uns abgetretene Forderungen zu erteilen und oder seine Kunden über die Abtretung der Ansprüche an uns zu informieren. 8. Mängel 8.1 Der Käufer muss die Ware unmittelbar nach Lieferung untersuchen und uns über etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, jedoch nicht mehr als eine Woche nach Lieferung, schriftlich in Kenntnis setzen. Mängel, die bei einer Untersuchung nach Anlieferung nicht entdeckt werden können, muss der Käufer schriftlich unmittelbar, jedoch nicht später als einer Woche nach Entdeckung, anzeigen. 8.2 Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Rüge sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst nach unserer Wahl auf Neulieferung oder Nachbesserung beschränkt. 8.3 Soweit unsere Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.2 fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 bleiben unberührt. 8.4 Die Übermittlung einer Rüge oder eines anderen Anspruchs entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen. 8.5 Wir gewährleisten oder garantieren nicht, dass das Produkt frei von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. 8.6 Die Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung unserer Waren, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen eine länge Verjährungsfrist. 9. Haftung Wir haften für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den folgenden Regelungen: (i) im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; (ii) im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen; (iii) vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10. Höhere Gewalt Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegt (wie zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff-und Energiemangel, Verkehrs-und Betriebsstörungen, Feuer-und Explosionsschäden, Pandemie, Verfügungen von hoher Hand) die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir (i) für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der vertraglichen Verpflichtung entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer berechtigt ist, Schadensersatz von uns zu verlangen. 11. Schlussbestimmungen 11.1 Gerichtsstand ist Seevetal, wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen. 11.2 Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der deutschen Bestimmungen zum internationalen Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar. 11.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt

bottom of page